Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Grundsatzerklärung

Als Dienstleister im Gesundheitswesen zum einen, als christliches Haus mit diakonischem Auftrag zum anderen ist sich die Evangelisches Klinikum Gelsenkirchen GmbH (im Fortfolgenden: EVK Gelsenkirchen) ihrer hohen ethischen Verantwortung bewusst. Im Einklang mit § 3 Absatz 1 LkSG sowie, damit verbunden, § 6 Absatz 2 LkSG wird hiermit die Grundsatzerklärung des EVK Gelsenkirchen angelegentlich seiner Menschenrechtsstrategie dargelegt. Da ausweislich des § 2 Absatz 6 Satz 3 „[...] zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft eine konzernangehörige Gesellschaft [zählt], wenn die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt“, wird hiermit ausdrücklich festgelegt, dass die Tochtergesellschaften des EVK Gelsenkirchen (die Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) GmbH, die Ambulanten Dienste Gelsenkirchen und Wattenscheid gGmbH (Ambulante Dienste) sowie die Wirtschafts-Dienste für Sozialeinrichtungen Gelsenkirchen GmbH (WDS)) dieselbe Strategie verfolgen wie das EVK Gelsenkirchen selbst, da hinsichtlich des Geschäftsbereichs, des Standorts und der Struktur der Lieferketten keine wesentlichen Unterschiede bestehen, welche eine separate Herangehensweise erforderten.

§ 1 Verantwortung

Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Grundsatzerklärung und ihrer damit verknüpften Inhalte bei der Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten wird von der Geschäftsführung, der Verwaltungsdirektion, den Bereichsleitungen sowie den zuständigen Fachabteilungsleitungen gesteuert und koordiniert, um zu gewährleisten, dass die Komplexität des Themenfeldes angemessen entlang der gesamten Unternehmensstruktur berücksichtigt wird.

§ 2 Rechtsgrundlagen

Das EVK Gelsenkirchen orientiert sich an und bekennt sich zu völkerrechtlich kodifizierten wie international anerkannten Menschenrechtsstandards, wie sie nachfolgend aufgelistet werden:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (A/RES/217 A (III) Generalversammlung)
  • UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP)
  • Internationaler Pakt über politische und bürgerliche Rechte der Vereinten Nationen (ICCPR)
  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (ICESCR)
  • Konventionen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisationen (ILO) zu Arbeits- und Sozialstandards
  • Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UNGC)
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh)

Darüber hinaus gelten für das EVK Gelsenkirchen andere einschlägige Übereinkommen zum Schutz von Menschenrechten und Umweltschutz, wie sie unter der Anlage zu § 2 Absatz 1 sowie § 7 Absatz 3 Satz 2 LkSG aufgezählt werden, so etwa das Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber, das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit oder der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.

Bei potentiellen oder tatsächlich vorliegenden Konfliktsituationen unterschiedlicher Rechtsbestimmungen gilt für das EVK Gelsenkirchen die Einhaltung der Normenhierarchie, wiewohl zugleich die Bestrebung unternommen wird, den Bestimmungen der jeweils untergeordneten Rechtsnorm so weit wie möglich Folge zu leisten.

§ 3 Methodologie

Die Umsetzung der regelmäßigen ebenso wie der anlassbezogenen Risikoanalysen ist getreu des § 4 Absatz 1 LkSG im Risikomanagement verankert. Dieses wird hierbei vom strategischen Controlling des Unternehmens, welches u. a. für nachhaltigkeitsrelevante Themen verantwortlich zeichnet, unterstützt.

Da das EVK Gelsenkirchen samt seiner Tochtergesellschaften keinerlei Standorte in Hochrisikoländern vorhält und überdies keine Rohstoffe bezieht, erstreckt sich die Risikoanalyse auf die Lieferketten der in Anspruch genommenen Produkte und Dienstleistungen. Für den abstrakten Teil der Risikoermittlung werden hierbei die explizit vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anempfohlenen Umsetzungshilfen (wie z. B. der CSR-Risiko-Check, der Human Development Index und der Human Rights and Business Country Guide) zurate gezogen, um aus der vorhandenen Liste der Zulieferer diejenigen mit erhöhtem Länder- oder Warengruppenrisiko zu selektieren. Mit den so identifizierten Zulieferern mit erhöhtem Risiko erfolgt eine Rücksprache, um quantifizierbare Eintrittswahrscheinlichkeiten und Eintrittsausmaße zwecks Konkretisierung der Risikoanalyse zu erhalten. Diese Daten werden eingepflegt und anhand geeigneter stochastischer Instrumente ausgewertet, um aus den Risikopotentialen hinreichend genaue Risikobewertungen für den Einzelfall zu ermitteln. Sollte sich erweisen, dass bei bestimmten Zulieferern weiterführende Maßnahmen vonnöten sind, werden diese umgehend eingeleitet.

§ 4 Umsetzung

Nebst der Ausführung sowohl der regelmäßigen als auch der anlassbezogenen Risikoanalysen liegen andere Instrumente vor, um den Anforderungen des LkSG gerecht zu werden. So erfolgt über eine Verfahrensanweisung eine systematische Beurteilung von Lieferanten und Dienstleistern, auch werden Mitarbeiter ermutigt, über die interne Hinweisgeberinfrastruktur mögliche Verstöße gegen arbeits- wie umweltrechtliche Normen zu melden. Daneben besteht die Möglichkeit, Anregungen, Impulse und Kritik über das „Ideenmanagement“ einzureichen, auch Einsendungen von Patienten über die „Lob und Kritik“-Sparte des Qualitätsmanagements in diesen Belangen werden eingehend überprüft.

Zulieferer werden regelmäßig über die in § 6 dieses Dokuments erwähnten Erwartungen des EVK Gelsenkirchen informiert, bei festgestellten Risiken wird gemäß des vorherigen Paragraphen Kontakt mit dem Zulieferer aufgenommen, bei besonders schwerwiegenden und/oder wiederholten Verstößen kann es, wie in § 7 Absatz 3 LkSG vorgesehen, bis zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen des Lieferanten kommen. Nebst der eigenen Abfrage erfolgt auch über die Einkaufsgemeinschaft clinicpartner eG eine Umfrage zur Umsetzung des LkSG, welche gewichtet bewertet wird, um eine quantitative Einschätzung vorzunehmen. Um zu gewährleisten, dass ausreichende Expertise in der Belegschaft vorliegt, werden bei den besonders betroffenen Bereichen im Rekurs zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 LkSG regelmäßige Schulungen vorgenommen.

Mit dem Kalenderjahr 2024 wird im Jahresturnus die jährliche (und, wenn erforderlich, die anlassbezogene(n)) Risikoanalyse(n) auf der Webseite des EVK Gelsenkirchen veröffentlicht.

§ 5 Priorisierung menschenrechtlicher und umweltrechtlicher Risiken

Erste vorläufige Risikoanalysen (in Übereinstimmung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des LkSG) haben folgende erhöhte Risikopotentialfelder ans Licht gebracht (das EVK Gelsenkirchen behält sich vor, diese Auflistung unter den jeweils aktuellen Begebenheiten anzupassen):

  • Zwangs- und Kinderarbeit
  • Einschränkung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
  • Diskriminierung in vielerlei Form (z. B. bezüglich der Gleichberechtigung der Geschlechter, der Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Eheschließung, der Teilhabe körperlich wie geistig behinderter Menschen am öffentlichen Leben oder der Ausübung gleicher Rechte ungeachtet von Alter, ethnischer und sozialer Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung)
  • Gefährdung von Datenschutz und Privatsphäre
  • Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Gefährdung von Gesundheit durch Umweltverschmutzung
  • Korruption und Bestechung
  • Einschränkung von Zugang zu Bildung

Bei den oben genannten Risikopotentialfeldern handelt es sich ausnahmslos um abstrakte Risiken entlang der gesamten Lieferkette – da die unmittelbaren Zulieferer ebenso wie die Dienstleister nicht in Hochrisikoländern befindlich sind, handelt es sich um Ereignisse, die zum weit überwiegenden Teil mehrere Instanzen vor dem unmittelbaren Zulieferer oder Dienstleister auftreten. Konkrete Risiken von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltgefährdungen liegen nach heutigem Kenntnisstand nicht vor. Im gleichen Zuge muss das EVK Gelsenkirchen die Rechte seiner Patienten – welche nicht selten besonders vulnerablen Gruppen zugehörig sind, also gesonderter Schutzmaßnahmen bedürfen - sicherstellen, weswegen die Risikoanalysen behutsame Abwägungen der Eintrittswahrscheinlichkeiten der innerhalb der Lieferketten betroffenen Personengruppen zum einen sowie der möglicherweise von Konsequenzen bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen bei den unmittelbaren Zulieferern betroffenen Patienten zum anderen beinhalten.

§ 6 Erwartungshaltung an Mitarbeiter und Zulieferer

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 LkSG verweist das EVK Gelsenkirchen auf seine hohen ethischen Standards, wie sie auch im Unternehmensbild festgeschrieben sind und sich in Gänze decken mit der Abwendung der im vorangegangenen Paragraphen dieses Dokuments ausgemachten Risikopotentialfeldern. Mitarbeiter sind dazu angehalten, sowohl menschenrechtliche als auch umweltrechtliche Auswirkungen ihrer Handlungen und Entscheidungen zu berücksichtigen, um dem eingangs zitierten diakonischen Auftrag nachzukommen, auch von Zulieferern wird eine Konformität hinsichtlich dieser Standards erwartet. Bei eklatanten Zuwiderhandlungen gegen nämliche Standards behält sich das EVK Gelsenkirchen vor, im Einzelfall angemessene Schritte einzuleiten.

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